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Berufsbildung der ETH Zürich
Weitere Informationen zu der Berufsbildung an der ETH-Zürich finden Sie auf www.lernende.ethz.ch.
Die Schulleitung der ETH Zürich ,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 16. Dezember 2003,
verordnet:
Dieses Reglement legt Ziele, Organisation und Finanzierung der Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich fest.
Die Berufsbildung der Lernenden richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2004 und den Berufsreglementen und Verordnungen über die berufliche Grundbildung gemäss Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
Die Berufsbildung wird von nachstehenden Personen beziehungsweise Gremien getragen, die folgende Funktionen haben:
| Personen, Gremien | Funktionen |
| Schulleitung | Auftragserteilung für die Berufsbildung der Lernenden und Zuteilung der Ressourcen |
| Leiter/in Infrastrukturbereich Personal |
Trägt die Gesamtverantwortung für die Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich Berufsbildungskommission (BBK ) |
| Berufsbildungskommission (BBK ) | Zuständig für die strategische Ausrichtung der Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich |
| Leiter/in Berufsbildungswesen | Verantwortlich für die operative Umsetzung der Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich |
| Berufsbildungsverantwortliche | Verantwortliche für die Ausbildung und Betreuung der Lernenden |
| Versammlung der Lernenden | Zusammenarbeit mit BBK , Wahl der Vertretungen |
1 Die ETH Zürich als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt erhält und fördert eine zeitgemässe Berufsbildung als soziale, gesellschaftliche Verpflichtung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der ETH Zürich:
2 Die Berufsbildung wird grundsätzlich in denjenigen Berufsfeldern angeboten,
a. in denen eine Unterstützung von Lehre, Forschung, wissenschaftlichen Dienstleistungen und Verwaltung durch die Lernenden möglich ist;
b. für welche fachliche, personelle und infrastrukturelle Voraussetzungen bestehen oder ohne grösseren Aufwand geschaffen werden können;
c. in denen nach der beruflichen Grundbildung gute Aussichten für eine berufliche Laufbahnentwicklung bestehen.
Die Schulleitung:
1 a. unterstützt und fördert die Ausbildung von Berufsfachleuten;
b. teilt das Gesamtbudget zu und stellt in Absprache mit Departementen und Instituten die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung;
c. bestätigt die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Berufsbildungskommission (BBK).
2 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Planung und Logistik (VPPL) wählt die Mitglieder der Berufsbildungskommission (BBK).
Der Leiter/die Leiterin des Infrastrukturbereichs Personal
a. trägt die Gesamtverantwortung für die Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich, ihm bzw. ihr unterstellt ist der Leiter/die Leiterin Berufsbildungswesen;
b. ist ständiges Mitglied der Berufsbildungskommission (BBK);
c. ist verantwortlich für die Einhaltung der Budgets.
1. Funktion und Aufgaben
1 Die Berufsbildungskommission (BBK) ist zuständig für die strategische Ausrichtung und die Qualitätskontrolle der Berufsbildung. Sie berät den Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für Planung und Logistik (VPPL) in Fragen der Berufsbildung der Lernenden.
2 Die BBK
a. fördert die Berufsbildung der Lernenden unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen und Möglichkeiten der Berufsbildung sowie der Ausbildungsbedingungen;
b. sichert die Qualität in der Organisation der Berufsbildung und erlässt dazu die entsprechenden Richtlinien;
c. erstattet jährlich Bericht an den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin für Planung und Logistik (VPPL).
2. Zusammensetzung
1 Die BBK besteht aus zwei Vertretern/Vertreterinnen der Versammlung der Lernenden, fünf Berufsbildungsverantwortlichen oder Berufsfachleuten, einem/einer Vertreter/in der hauptberuflichen Berufsbildner/Berufsbildnerinnen, einem/einer Vertreter/in aus Lehre und Forschung, dem Leiter/der Leiterin des Infrastrukturbereichs Personal und dem Leiter/der Leiterin des Berufsbildungswesens.
2 Die BBK achtet auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter.
3. Wahl
1 Die Mitglieder der BBK werden vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin für Planung und Logistik (VPPL) für zwei Jahre (Vertretung der Lernenden für ein Jahr) gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2 Die BBK wählt eines ihrer Mitglieder für eine zweijährige Amtsdauer zum Präsidenten/zur Präsidentin; die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Schulleitung. Wiederwahl ist zulässig.
4. Geschäftsordnung
Die BBK gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
Funktion und Aufgaben
1 Der Leiter oder die Leiterin des Berufsbildungswesens ist verantwortlich für die operative Umsetzung der Berufsbildung der Lernenden .
2 Der Leiter oder die Leiterin des Berufsbildungswesens
a. stellt Information, Koordination, Administration und Dokumentation als Dienstleistungen für die Personen und Gremien der Berufsbildung sicher;
b. unterzeichnet die Lehrverträge als Vertreter/Vertreterin der ETH Zürich.
c. sichert die vorschriftsgemässe Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden an der ETH Zürich;
d. ist Anlaufstelle für Lernende, Berufsbildungsverantwortliche und Berufsbildner und Berufsbildnerinnen;
e. ist zuständig für die zentrale Verwaltung der Finanzen für das Berufsbildungswesens.
1.Funktion und Aufgaben
1 Die Bildungsverantwortlichen sind verantwortlich für die Bildung einzelner Lernender gemäss dem Lehrvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen und werden durch die haupt- wie nebenberuflichen Berufsbildner und Berufsbildnerinnen unterstützt.
2 Die Berufsbildungsverantwortlichen
a. tragen die Verantwortung für die fachliche Bildung und persönliche Betreuung einzelner Lernender ;
b. unterschreiben zusammen mit der Vertretung der entsprechenden ETH-Einheit den Anstellungsantrag;
c. sind im Lehrvertrag als Berufsbildungsverantwortliche aufgeführt.
2. Einwilligung
Die Berufsbildungsverantwortlichen und Berufsbildner und Berufsbildnerinnen benötigen die Einwilligung ihrer Vorgesetzten für ihre Tätigkeiten in der Berufsbildung der Lernenden .
3. Wahl
Departemente oder Institute bestimmen die Verantwortlichen für die Berufsbildung.
1 Die Versammlung der Lernenden umfasst alle Lernenden der ETH Zürich und wird durch den Leiter/die Leiterin Berufsbildungswesen einmal jährlich einberufen.
2 Die Versammlung der Lernenden
a. beurteilt die Bildung der Lernenden und erarbeitet Verbesserungsvorschläge zuhanden der BBK;
b. schlägt zwei Vertreter/Vertreterinnen in die BBK für ein Jahr vor. Wiederwahl ist zulässig.
1 Es ist Aufgabe des/der Leiters/Leiterin Berufsbildungswesen bei Konflikten zu vermitteln und eine Lösung anzustreben.
2 Kommt keine Einigung zustande, amtet die BBK als Schlichtungsinstanz. Findet auch sie keine gütliche Lösung, entscheidet der Leiter/die Leiterin des Infrastrukturbereichs Personal.
Das Reglement für die Lehrlingskommission der ETHZ vom 14. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Das Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Zürich, 29. November 2005 EIDG. TECHNISCHE HOCHSCHULE ZÜRICH
Im Namen der Schulleitung
Der Präsident: Kübler
Der Delegierte: Kottusch
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